MeinAugustinermuseum

Satzung des Freundeskreis Augustinermuseum e.V.

 

§ 1

Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen 
    Freundeskreis Augustinermuseum e. V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i.Br. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter VR 2595 eingetragen.

 

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Kunst und Kultur. Dies erfolgt insbesondere durch Beschaffung von Mitteln zur Unterstützung des Augustinermuseums Freiburg bei seinen kulturellen und wissenschaftlichen Aufgaben.

  2. Der Verein ist politisch, religiös und weltanschaulich neutral. Er ist zur Weltoffenheit und Toleranz verpflichtet.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Steuerlich unschädliche Betätigungen nach Maßgabe von § 58 AO sind zulässig.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Erstattung von Auslagen an Organe und Mitglieder in angemessener Höhe ist zulässig.

 

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können volljährige unbescholtene natürliche Personen und gut beleumundete Personengesellschaften oder juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag in Textform durch Entscheidung des Vorstands erworben.

  2. Jedes Mitglied ist zur Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft im ersten Halbjahr erwerben, bezahlen den Beitrag für das gesamte Geschäftsjahr, diejenigen, welche die Mitgliedschaft im zweiten Halbjahr erwerben, bezahlen die Hälfte des Jahresbeitrags. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen die Mitgliedsbeiträge ermäßigen. Der Vorstand ist berechtigt, in Einzelfällen natürliche Personen von der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen ganz oder teilweise zu befreien oder Mitgliedsbeiträge zu stunden. Über die Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen hinaus sind freiwillige Zuwendungen möglich und erwünscht.

  3. Um den Verein oder das Augustinermuseum besonders verdiente Persönlichkeiten können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) durch Tod,
    b) durch Austrittserklärung in Textform an den Vorstand, jeweils gültig mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt,
    c) bei trotz Mahnung in Textform unter Fristsetzung nicht erfolgter Zahlung des Mitgliedsbeitrages,
    d) durch Ausschluss,
    e) bei Insolvenz einer Personengesellschaft oder juristischen Person.

    In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft ist die Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ausgeschlossen. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

  5. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder Vereinsinteressen, insbesondere die Wertevorstellung des Vereins, wie sie in § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 zum Ausdruck kommen, verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist zuvor unter Fristsetzung von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

§ 5

Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Vorstand, Besonderer Vertreter

  1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten und Zweiten Vorsitzenden (Im Folgenden bedeutet die grammatisch männliche Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht - generisches Maskulinum.), dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie optional aus einem weiteren Mitglied. Der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende führen die Geschäfte und vertreten den Verein gemeinsam oder gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

  2. Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein und werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

  3. Für ein vorzeitig ausgeschiedenes oder dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindertes Mitglied des Vorstands kann der übrige Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestimmen (Kooptation), das in der nächst folgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit im Amt bestätigt oder durch ein neues Mitglied des Vorstands ersetzt wird.

  4. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Ersten und Zweiten Vorsitzenden. Die Verteilung der Geschäfte zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern wird im Übrigen vom Vorstand selbst bestimmt.

  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter muss sich der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende befinden. Beschlüsse können auch im Textform-Umlaufverfahren (z.B. per E-Mail) gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. In Fällen der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  7. Der Vorstand kann einen Besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen und jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen. Der Besondere Vertreter kann für seine Tätigkeit vergütet werden. Mitglieder des Vorstands können nicht zum Besonderen Vertreter bestellt werden.

  8. Die Vertretungsmacht des Besonderen Vertreters umfasst alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftsbereich mit sich bringt. Der Vorstand kann den Umfang der Vertretungsmacht in einer Geschäftsordnung für den Besonderen Vertreter festlegen. Zur Erteilung von Weisungen gegenüber dem Besonderen Vertreter sind die Mitglieder des Vorstands einzeln berechtigt.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie nimmt die ihr nach Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie wählt die Mitglieder des Vorstands, ferner jährlich Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht sowie die Jahresabrechnung entgegen und beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstands, Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einberufung. Der Tag der Mitgliederversammlung wird für die Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung, insbesondere zur Ergänzung der Tagesordnung, sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks in Textform verlangen.

  4. Die Mitgliederversammlung kann auch in Form einer Online-Versammlung oder als hybride Veranstaltung abgehalten werden, bei der die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation wahrnehmen können. Hierzu wird der Vorstand einen Online-Konferenzraum bereitstellen und den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Versammlung die Zugangsdaten zukommen lassen. Form und Fristen der Einladung gelten wie in § 7 Abs. 2. Mitglieder, die nicht an dieser Online-Versammlung teilnehmen, können ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform in der Geschäftsstelle des Vereins abgeben.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit Gesetz oder die Satzung keine abweichende Mehrheit vorgeben, mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden oder durch in Textform gehaltene Vollmacht vertretenen Mitglieder; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen entscheidet jedoch im Falle von Stimmengleichheit das Los. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Bei Wahlen ist in Textform und geheim abzustimmen, falls nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

  6. Beschlüsse über den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigen teilnehmenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden als dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 8

Geschäftsjahr, Jahresabrechnung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Die Jahresabrechnung besteht aus einer Einnahmen-Überschussrechnung sowie einer Vermögensaufstellung. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich nach den Vorschriften der Abgabenordnung zulässig ist.

 

§ 9

Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der teilnehmenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Satzungsänderungen werden mit ihrer Eintragung im Vereinsregister wirksam.

  2. Geplante Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkt mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung inhaltlich bekannt gegeben werden.

  3. Der Entwurf der zu ändernden Satzung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung im Voraus zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.

 

§ 10

Auflösung des Vereins, Wegfall des Vereinszwecks

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der teilnehmenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder aufgelöst werden.

  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Augustinermuseums zu verwenden hat.

 

§ 11

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung entspricht.

 

 

Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. Juli 2021 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung am 05.11.2021 in das Vereinsregister in Kraft.

 

Ihre Ansprechpartner

Angelika Armbruster
Geschäftsstelle

T: 0761 - 201-2527
Dienstag und Donnerstag: 9-13 Uhr
M: angelika.armbruster(at)freundeskreis-augustinermuseum.de

Gerberau 15, 79098 Freiburg

 

Vorstand
erreichbar über die Geschäftsstelle (s.o.) 

Dr. Birgit Laschke-Hubert (1. Vorsitzende)
Gabriele Michelsen (2. Vorsitzende)
Michael Pistecky
Stefan Schupp